Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Ja, meine Damen und Herren, dann wollen wir starten.
Ich begrüße Sie ganz herzlich zur nächsten Einheit der Vorlesung Wirtschafts-Strafrecht.
Wie immer ganz kurz eine inhaltliche Wiederholung zu dem, was wir in der vergangenen Woche gemacht haben.
Da haben wir über die Mannes-Mann-Entscheidung des BGH gesprochen.
Können Sie ganz ganz ganz grob sagen, um was da von der Story hergegangen ist?
Waren Sie da? War jemand da? Irgendjemand war da?
Ja? Ja?
Es ging darum, dass bei der Mannes-Mann-Entschiedung der Wunderfonds, da sahen ich, ob das AG oder was das war, übernommen wurde.
Und da gab es eine Haltweerschlacht, wo eben die Vorstände so umgekämpft haben, nicht übernommen zu werden.
Das haben wir aber verloren. Und wiederum schon klar war, dass die eigentlich alle ersetzt werden in ihren Posten.
So wurden denen aber vom Aufsichtsrat den ausscheidenden Vorstandsmitglieder noch für ihr Engagement in dieser übernahmen Schlacht bestimmte Bonuszahlungen und Vergütungen eben zuerkannt.
Nachträglich gewährt. Also es ist um die Frage gegangen von Anerkennungszahlungen, nachträglichen Anerkennungszahlungen.
Und zwar, das ist auch wichtig für den späteren Fall dann in der Sondersituation, dass die Aktiengesellschaft,
deren Vorstände diese nachträglichen Anerkennungszahlungen bekommen sollten, dass da schon beschlossen war, dass die vollständig übernommen wird, dass die also ihre Selbstständigkeit verlieren wird.
Jetzt ist es ja an und für sich auf den ersten Blick ganz nett, wenn die Aufsichtsräte sagen, ihr habt da so tolle Arbeit geleistet, ihr wart so tüchtig, deswegen bekommt ihr noch was.
Warum ist das rechtlich möglicherweise ein Problem?
Weil es nicht das Geld von der Firma ist, sondern es ist eine Aktiengesellschaft und dann nachher das Problem, dass man nur das Geld von Vorstand und Mitgliedern verwaltet und man kann sozusagen nicht einfach nur von das Geld entscheiden.
Genau, es ist nicht das Geld des Aufsichtsrates, also schon das Geld der Firma im Sinn von das Geld der Aktiengesellschaft oder wir könnten sagen dahinter stehen natürlich die Aktionäre,
aber es ist eben nicht das Geld derjenigen, die das hier die nachträglichen Vergütungen gewährt haben.
Das heißt Großzügigkeit ist zwar eine schöne Eigenschaft, aber Großzügigkeit ist vielleicht nicht dann so unproblematisch, wenn das zu Lasten sozusagen von Dritten geht.
Es ist natürlich dann deutlich leichter großzügig zu sein, wenn sich das Eigengeld betrifft, das ist ganz klar, aber ist vielleicht den Dritten dann nicht ganz recht.
Und um welchen Straftatbestand ist es hier dann potenziell gegangen?
Um die Untreue, § 266 StGB.
Für diese Frage bei der Untreue, also insbesondere liegt eine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht vor, dadurch dass diese Sonderzahlungen gewährt worden sind,
werfen wir oder haben wir einen Blick geworfen auch ins Zivilrecht, nämlich ganz genau in welche Vorschrift, der wir uns so ein bisschen befasst haben.
Ein Aktiengesetz, ja weiß ich nicht die Hausnummer noch? Ja 87 87 Aktiengesetz.
Warum machen wir das? Weil wir irgendeinen Maßstab dafür brauchen, wann ein Verhalten pflichtfähig ist oder nicht.
Und mein gut, Sie kennen das aus der Pfahllässigkeitsdogmatik, dass wir Juristen auch nicht drum verlegen sind, solche Maßstöge gegebenenfalls einmal selbst einfach zu entwickeln.
Aber wenn wir eben gesetzliche Maßstäbe haben, auch das kennen Sie aus der Pfahllässigkeitsdogmatik, gesetzliche Maßstäbe für eine Pflichtverletzung haben, dann ziehen wir die im Prinzip ganz gerne heran.
Und so ist das eben bei der Untreue auch sehr häufig, dass wir hier irgendwelche zivilrechtlichen Wertungen letzten Endes da mit heranziehen.
Allerdings gilt hier, jedenfalls nach verbreitender Auffassung, keine sozusagen vollständige Accessorietät des Paragrafen 266 zu den zivilrechtlichen Vorschriften, sondern nur eine, wie das genannt wird, asymmetrische Accessorietät.
Kann das jemand erklären, was es mit dem Begriff asymmetrische Accessorietät der Untreue zum Zivilrecht auf sich hat?
Unerlaubt sein, ja.
Genau, also das, was zivilrechtlich in Ordnung ist, das wird dann auch nicht strafbar sein.
Das wäre ja noch schöner. Ultima Ratio Charakter des Strafrechts werden wir sogar zivilrechtlich erlauben, also mit anderen Worten auf unseren Fall übertragen.
Wenn diese Gewährungen aktienrechtlich nach dem Maßstab von 87 in Ordnung sind, dann wird das auch keine Untreue sein.
Umgekehrt muss es aber nicht notwendig so sein, dass ein Verstoß gegen die zivilrechtlichen Vorschriften auf jeden Fall auch zu einer Untreue führt,
sondern dass da möglicherweise wegen des fragmentarischen Charakters des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes noch ein zusätzliches Kriterium in Gestalt einer besonders gravierenden Pflichtverletzung hinzukommen muss.
Nun ist es ja so, dass nach den im § 87 Aktiengesetz genannten Maßstäben für die Vorstandsvergütung als da wären, was sind das für Parameter, die dort genannt sind?
Kriegen wir das zusammen? Können Sie sich noch an etwas erinnern, was da als Parameter genannt ist?
Also Aufgabe und Leistung des Vorstands, das ist ein Parameter, ja? Lage der Gesellschaft.
Also so ein Vergleich, wie ist das denn bei anderen Firmen in der gleichen Branche, die die gleiche Größe haben und so weiter,
oder bei anderen Aktiengesellschaften, wie wird das dort gehandhabt? Und nun sind aber diese Kriterien natürlich insgesamt relativ weich,
zumal man eben, das hatte ich auch an Beispielen versucht, Ihnen zu erklären, etwa bei der Lage der Gesellschaft, das immer auch in verschiedenen Richtungen deuten kann,
ist zum Beispiel eine Gesellschaft, die irgendwie ums Überleben kämpft, die kurz vor der Insolvenz steht.
Einerseits ist deren Lage so, dass sie eigentlich sich keine hohen Vergütungen leisten könnte,
andererseits ist ihre Lage vielleicht so, dass sie gute Leute nur findet, wenn sie denen eine entsprechend hohe Vergütung bezahlt.
Also das ist etwas, was sehr weich ist, wo eine sehr große Einschätzungsprärogative zu Recht auch sicherlich des Aufsichtsrats besteht.
Im Grunde genommen hat der BGH die ganze Diskussion, die auch im Vorfeld dieser Entscheidung und nach der Entscheidung des Landkreises Düsseldorf darum geführt worden ist,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:34:31 Min
Aufnahmedatum
2016-05-30
Hochgeladen am
2016-05-30 17:17:39
Sprache
de-DE